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Wie jeder ordentliche Verein hat auch der Berliner Börsenkreis e.V. eine Satzung. Im Laufe der Jahre wurde sie geändert, angepasst und verbessert. Die aktuelle Satzung entspricht dem Stand vom 27.12.2002.


§ 1 Name, Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Berliner Börsenkreis" und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Rechtsfähigkeit
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Zwecksetzung des Vereins
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und nicht erwerbswirtschaftlich tätig.
II. Der Zweck des Vereins besteht darin, eine Aufklärungs- und Informationsfunktion gegenüber der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen auszuüben sowie die Aktienkultur in Deutschland zu fördern, und somit im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG und des dort angeführten Zweckes der Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung tätig zu werden. Außerdem werden Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet vom Verein selbständig oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und Forschungsaktivitäten der Berliner Hochschulen gefördert.
III. Leitideen zu diesen Aktivitäten und zur Charakterisierung dieses Vereins sollen im wesentlichen sein:
(1) Als grundlegendes Leitprinzip nimmt der Verein einen besonderen Bildungsauftrag im Interesse und zum Wohl der Berliner Hochschulen wie auch der Allgemeinheit wahr.
(2) Die Verbindung zwischen Theorie und Praxis wird vertieft, Kommunikation und Kontakte zwischen allen am Wertpapierwesen Interessierten werden gefördert.
(3) Die Aufklärungsfunktion gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ist durch geeignete Maßnahmen wahrzunehmen: z. B. durch aktive Teilnahme an Aktionärs versammlungen, Veranstaltung von und Beteiligung an einschlägigen Seminaren, Erstellung von Veröffentlichungen etc..
(4) Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen. Dies gilt für jedes Mitglied.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Aus-tritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich und ist mindestens einen Monat im voraus gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als 3-monatigen Zahlungsrückstand eines Mitglieds kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze des § 3 kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluß verfügen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitglieder-beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge und Gebühren sind nicht höher anzusetzen, als dies zur Deckung des durch die Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten erforderlich ist. Über Freistellung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.

§ 7 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Der Beirat

§ 9 Die Mitgliederversammlung (MV)
I. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein berufen. Die Einladung hat eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen.
II. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muß der Vorstand eine MV einberufen. In den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres findet grundsätzlich eine MV statt. Ihre Tagesordnung hat mindestens vorzusehen:
(1) Rechenschaftsbericht des Vorstandsvorsitzenden
(2) Bericht der Revisoren über das abgelaufene Geschäftsjahr
(3) Entlastung des Vorstands
(4) Neuwahl des Vorstands
(5) Neuwahl von zwei Revisoren
III. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert eine 4/5-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4- Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
IV. Mitglieder können andere Personen zur Ausübung einzelner Mitgliedschaftsrechte für die Mitgliederversammlung bevollmächtigen. Ein Bevollmächtigter kann bis zu drei andere Mitglieder vertreten. Der Bevollmächtigte ist an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden.


§ 9a Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und mindestens drei, höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
II. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden von der MV mit einfacher Mehrheit in getrennten, geheimen Wahlgängen gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit durch die MV in geheimer Wahl gewählt.
III. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt ein Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstandsvorsitzende kann nur einmal wiedergewählt werden. Eine Abberufung des Vorstands ist während der Amtsdauer bei grober Pflichtverletzung möglich.
IV. Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die Mitglieder des Vorstands. Es ist ein Schatzmeister zu bestimmen.
V. Um sicherzustellen, daß der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muß mit der Abwahl des alten Vorstands ein neuer Vorstand gewählt werden (konstruktives Mißtrauensvotum).
VI. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist, von denen einer der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sein muß. Bei der Beschlußfassung zählt bei Stimmparität die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.

§ 9b Der Beirat
a. Der Beirat unterstützt den Vorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirates ist es, die Interessen der Mitglieder zu wahren und dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
b. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung nach der Neuwahl des Vorstandes für ein Jahr gewählt. Eine erneute Kandidatur ist insgesamt zweimal möglich. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, müssen Beiratsmitglieder bereits über Erfahrungen in der BBK-Vorstandsarbeit verfügen und dürfen in keinem abhängigen Verhältnis zum amtierenden Vorstand stehen. Mitglieder des Beirates müssen ordentliche Mitglieder des BBK sein. Vorstandsmitglieder und Referenten dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Beirat angehören.
c. Der Beirat kann bis zu maximal vier Personen umfassen. Die Mitgliederversammlung ernennt ein Beiratsmitglied zum Sprecher des Beirates.
d. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Beirates werden vom Beiratssprecher einberufen und geleitet. Bei Stimmparität gibt die Stimme des/der Sprechers/Sprecherin den Ausschlag.
e. Die Aufgaben des Beirates sind:
I. Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, die Vorstandsarbeit beratend zu unterstützen,
II. Auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Zusammenarbeit mit dem Vorstand zu berichten,
III. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtszeit
des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen,
IV. Auf Einhaltung der Satzung bei den Handlungen des Vorstandes zu achten und die Interessen der Mitglieder
wahrzunehmen. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand rechtzeitig vor einer Vorstandsitzung eingeladen
und erhalten nach jeder Vorstandsitzung ein Protokoll. Im Gegenzug erhält die/der Vorstandsvorsitzende
oder sein Stellvertreter/Stellvertreterin eben falls einen stimmrechtlosen Zutritt zu allen Sitzungen
des Beirates. Bei besonderer Dringlichkeit können Vorstandssitzungen sofort und ohne Einladung abgehalten
und Beschlüsse vom Vorstand gefasst werden.
V. Der Beirat hat das Recht, in Übereinkunft mit den Revisoren bei besonderen Vorkommnissen den Vorstand zu verpflichten eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen. Die Aufforderung muss dem Vorstand schriftlich überreicht werden und ist von mindestens einem/einer Beirat/Beirätin und einem/einer Revisor/Revisorin zu unterschreiben. Bei der Abstimmung zur schriftlichen Aufforderung über die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand fällt dem/der Sprecher/Sprecherin des Beirates bei Stimmparität ein doppeltes Stimmrecht zu.

§ 10 Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltung des Vereins
I. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis gilt dies nur für Einzelausgaben bis Euro 250,- (zweihundertfünfzig). Darüber hinausgehende Beträge können nur vom Vorstand beschlossen werden.
II. Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §§ 665 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Referenten
I. Der Vorstand hat die Möglichkeit zur Unterstützung seiner Tätigkeit Referenten für bestimmte Aufgaben oder Projekte zu benennen.
II. Die Ernennung erfolgt durch Beschlußfassung des Vorstands. Zur Ernennung eines Referenten ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
III. Die Abberufung kann jederzeit durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.
IV. Wird ein Referent zum Vorstand gewählt, erlischt die Referentenschaft
automatisch.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 aller
Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt
das Vermögen an den Bundesverband der Börsenvereine an den
deutschen Hochschulen (BVH) e.V., welcher es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Errichtungsdatum
Die Satzung ist in der Versammlung der Gründungsmitglieder am 21.8.87 beschlossen und am 6.2.88 geändert worden und am 26.11.90 neugefaßt worden. Weitere Änderung erfolgten auf verschiedenen Mitgliederversammlungen. Die Satzung ist am 2.2.1998 und am 27.12.2002 neu überarbeitet worden.

 
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